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AGB´s:

Allgemeine Mietbedingungen

 Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten. 

1.Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages.

1.1. Absprachen oder Erklärungen Komma, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per Email, Whats app oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beidseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. 

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. 

1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern/Mietern gefahren werden. 

2. Kündigung, Stornierung: 

2.1. Bei Stornierung der Miete sind vom Mietpreis fällig: 

bis 150 Tage vor Mietantritt 200€ des Mietpreises

bis  50 Tage vor Mietantritt 50% des Mietpreises

bis  30 Tage vor Mietantritt 75% des Mietpreises

ab  29 Tage vor Mietantritt 100% des Mietpreises

Im Falle eines deutschlandweiten Reiseverbots aufgrund einer Pandemie, wird eine kostenfreie Umbuchung oder einen Gutschein über bereits gezahlte Mieten beziehungsweise Anzahlungen gewährt.  Wird die Stornierung der Reise und Rückzahlung bereits geleisteter Zahlung für Mieten gewünscht, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100€ pro Buchung an. Dieser Betrag wird mit der Rückzahlung verrechnet. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, die wir ihnen auf Anfrage gern anbieten. 

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne § 543 BGB beidseitig ausgeschlossen.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben, sofern dem Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort Vermieter bereitzustellen. Sämtliche etwa anfallenden Gebühren des Betreibers des Abstellortes sind vom Mieter zu entrichten. 

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Ersatzansprüche des Nachmieters (an den Vermieter) sind, auf den Mieter umzulegen. 

3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeuges. 

3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union, mit Ausnahme von Zypern gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeuges in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrtversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. 

3.2. Punkt vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken

3.2.1. Teilnahme an Wettrennen,Festivals, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnliche Nutzung 

3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. 

3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen. Die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. 3.2.4. die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist,

3.2.5. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Substanzen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahruntüchtiger Fahrer. 

3.2.6. Die gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution. 

3.3. Hält sich der Mieter nicht an, die in den vorstehenden Abschnitten von 3.1. bis 3.2.6. vereinbarten Nutzungsverbote liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor 4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle 

4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung, so voll, die vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht. 

4.2. Kleine Instantsetzung wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100€ je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Punkt der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbelege und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg und Eigenleistung des Mieters werden nicht vergütet. 

5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden. 

5.1. Punkt der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen, falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an. 

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachte Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten Verpflichtet, dass Fahrzeug bei extremer Wetterbedingungen zum Beispiel Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall entsprechend gegen Beschädigung zu sichern. Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einem gesicherten Bereich;

  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug zum Beispiel für Ölstand, Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsverschleiß oder sonstiges ein Problem. So ist der Mieter verpflichtet, dass sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür. Vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. 
  • den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und gegebenenfalls entsprechenden. Den Vorgaben des Herstellers richtig zu stellen. 

5.3 Punkt der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten, für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen bei Fahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und Einverständnis mit dem Mieter oder. Im oder am Fahrzeug befindet. 

5.4. der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner Allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. 

5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz. Geleistete Arbeitsstunde und Personen in Höhe von 41€ als angemessene Ersatzleistung vereinbart. 

5.6. Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursacher des Schadens und Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, Es sei denn, der Mieter weiß nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war. 

5.7. Der Mieter ist verpflichtet, nach dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. 

6. Nicht unfallbedingte, Fahrzeugschäden und technische Defekte. 

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt, 

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mietern nicht unfallbedingte technische Defekte. Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24. Je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet sich auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich. 

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Punkt auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz. Einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grobfahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige hat der Mieter dem Vermieter der daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters: 

7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die Vermieter in das Fahrzeug eingebracht wurde, wie zum Beispiel Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen. Dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer mitreisenden 

7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalls komme, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. 

7.3. Punkt bei Verkehrsunfällen auch ohne Fremdbeteiligung, Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfalls beziehungsweise Schadenshergangs zu sorgen, der Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligungen sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherung und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. 

7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter. Sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung. Nach Abschnitt 7.3. oder 7.5. vorzuwerfen, ist für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges oder Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung dem Vermieter entstehen. Für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit, als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherung oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeug voll oder Fahrzeugteilversicherung voll oder Teilkasko. Erhält in der Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann von Mieter zu begleichen. 

7.5. Für das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall beispielsweise Unfallflucht oder das Verhalten des Mieters. Während welches für den Verkehrsunfall ursächlich war ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich für. Das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit. Nach den Vorschriften des VVG Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, Soweit. Sie sind nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf eine Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Substanzen führt oder Unfallflucht begeht. 

7.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab. 

8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters. 

8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, sobald es nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint. 

8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall. Oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, komme der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtpreises unter Gebote von Treu und Glauben. In einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters sieht. 

8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch einen Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann. 

8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter gleich, aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn Komma dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an die Mieter umgehend zurückzuzahlen. 

8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeuges, zu dem der Mieter vor gesehenen Zweck. 

8.6. Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen Punkt der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit., für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens, oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen verschweigen von Mängeln und Fahrzeugs. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsabschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs und sonstige Schäden. 

9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren 

9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels. Zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie die damit verbundenen Zeit und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. 9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei eine Höhe von. 45€ je Stunde zu entschädigen es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistung zu minimieren. 

10. Technische und optische Veränderungen. 

10.1. Der Mieter darf dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. 

10.2. der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern. Dazu zählen insbesondere Lackierung, Aufkleber, Klebefolien. 

11. Rechtswahl Gerichtsstand Sonstiges 

11.1. Die Einhaltung des Straßenverkehrsgesetzes beim Betrieb des Fahrzeuges. Unter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In und Ausland ist auch schließlich Sache des Mieters. 

11.2. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus dem Mietvertrag. 

11.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Entscheidung löse aufgrund des Mietvertrages beziehungsweise Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, das dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist. In dem sich das vermietete Mietobjekt befindet 

11.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

 

 

 

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